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Grundsteuerreform 2025: Informationsschreiben des Finanzamts werden verschickt

Im Jahr 2018 hat das Bundesverfassungsgericht geurteilt, dass die Grundsteuer in der bisher erhobenen Form nicht mehr verfassungsgemäß ist.
Das Gericht hat der Politik vorgegeben, bis Ende 2019 ein neues Grundsteuerrecht zu beschließen und dieses nach Ablauf einer Übergangsfrist ab spätestens 2025 anzuwenden. Diese Fristsetzungen wurden eingehalten: Der Bundestag hat im Herbst 2019 ein reformiertes Grundsteuergesetz beschlossen. Neu war dort die Möglichkeit für die Bundesländer, die Grundsteuer selbst zu regeln.
Baden-Württemberg hat diese Möglichkeit genutzt und ein eigenes Grundsteuergesetz beschlossen. Darin wurde ein vergleichsweise einfaches und bürokratiearmes Verfahren festgelegt: Künftig ergibt sich die Grundsteuer für Wohn- und Geschäftsgrundstücke lediglich nach der Fläche des Grundstücks und dem durch die zuständigen Gutachterausschüsse festgelegten Bodenrichtwert.
Die Finanzämter beginnen aktuell, die für die Neuberechnung notwendigen Daten zu erheben. Dazu werden derzeit alle Grundstückseigentümer angeschrieben. In dem Brief wird ausführlich beschrieben, welche Daten auf welchem Weg in welchem Zeitraum per Erklärung angegeben werden müssen.

In der Steuerklärung müssen Sie Angaben zu dem am Stichtag 01.01.2022 für Ihr Grundstück maßgebenden Bodenrichtwert sowie zur Grundstücksgröße machen. Diese können ab Juli 2022 über www.grundsteuer-bw eingesehen werden.

Was müssen Sie als Grundstückseigentümer deshalb ab 01.07.2022 veranlassen?

Wo erhalten Sie die benötigten Informationen für die Erklärung?

Das Land Baden-Württemberg stellt im Internet ab 01.07.2022 eine Auskunftsplattform zu Ihrer Unterstützung zur Verfügung.
www.grundsteuer-bw.de
Über dieses Portal können Sie folgende Auskünfte erhalten:
Flurstücksnummer(n) des steuerpflichtigen Grundstücks
Größe der steuerpflichtigen Grundstücks
Bodenrichtwert des steuerpflichtigen Grundstücks.

Wie müssen Sie Ihre Angaben machen?
Ihre Angaben an das Finanzamt sollten Sie elektronisch machen. Nutzen Sie dazu im Internet das Portal www.elster.de.
Wenn Sie ihre Steuerklärungen bereits über www.elster.de vornehmen, nutzen Sie bitte ihre bestehenden Zugangsdaten.
Falls nicht: Registrieren Sie sich unter www.elster.de
Es ist auch möglich, dass nahe Angehörige oder Ihr Steuerberater über deren Zugang in www.elster.de die Erklärung für Sie abgeben.
In begründeten Ausnahmefällen ist eine Erklärung auch papiergebunden auf dem Postweg möglich.

Was müssen Sie erklären?
Sie müssen folgende Angaben überprüfen bzw. ergänzen:
1. das Aktenzeichen
Das Aktenzeichen wird Ihnen im Informationsschreiben des Finanzamts mitgeteilt. Für jedes Aktenzeichen ist eine Erklärung abzugeben.

2. Die Lagebezeichnung der Grundstücks
Die Lage (=Anschrift) des Grundstücks, für das Sie die Erklärung abgeben müssen, ist im Informationsschreiben angegeben. Prüfen Sie bitte, ob die Lagebezeichnung korrekt ist, und korrigieren Sie diese wenn nötig.

3. die Flurstücksnummer(n) des Grundstücks
Das Grundstück, für das Sie die Erklärung abgeben müssen, definiert sich aus nummerierten Flurstücken und besteht oft aus nur einem Flurstück. Es ist im Informationsschreiben angegeben.
Prüfen Sie, ob die angegebene(n) Flurstücksnummer(n)
 - …korrekt wiedergegeben ist, z.B. durch einen Vergleich mit Ihren bisherigen Grundstücksunterlagen, einem Grundbuchauszug, den Sie bei Ihren Akten haben oder dem Grundstückskaufvertrag. Sie können die Flurstücksnummer auch anhand der Eingabe der Grundstücksanschrift im Portal www.grundsteuer-bw.de herausfinden.
 - …vollständig sind oder weitere Flurstücksnummern zum steuerpflichtigen Grundstück gehören (z.B. ein separates Garagengrundstück). Falls Flurstücke fehlen, müssen diese bei der Erklärung ergänzt werden

4. die Grundstücksfläche
Die Grundstücksfläche können Sie in der Auskunftsplattform
www.grundsteuer-bw.de abfragen, indem Sie dort Lage oder Flurstücksnummer eingeben. Alternativ finden Sie die Größenangabe auch auf einem Ihnen vorliegenden Grundbuchauszug oder den Grundstückskaufvertrag zurückgreifen.

5. der Bodenrichtwert
Die Grundstücksfläche können Sie in der Auskunftsplattform
www.grundsteuer-bw.de abfragen, indem Sie dort Lage oder Flurstücksnummer eingeben. Alternativ finden Sie die Bodenrichtwertkarten der Gemeinde auch auf der Homepage des Gemeindeverwaltungsverbands Schwäbischer Wald unter www.gvv-sw.de

6. Angaben zur Nutzung
Nutzung hauptsächlich zu Wohnzwecken?

Wann müssen Sie Ihre Angaben machen?
Fristbeginn
Die Auskunftsplattform www.grundsteuer-bw.de ist ab 01.Juli 2022 freigeschaltet.
Fristende
Ihre Erklärung muss bis spätestens 31. Oktober 2022 erfolgt sein.

Nähere Auskünfte erhalten Sie auch auf der Internetseite des Gemeindeverwaltungsverbands Schwäbischer Wald unter www.gvv-sw.de, unter der Rubrik „Service für Bürger“, hier unter dem Eintrag „Grundsteuerreform“.

benz

"Als Bürgermeisterin von Mutlangen darf ich Sie alle recht herzlich in Mutlangen, einer liebens- und lebenswerten Gemeinde mit rund 6.700 Einwohnern im Ostalbkreis willkommen heißen."Weiterlesen

Stephanie Eßwein, Bürgermeisterin