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Schneeräumpflicht

Erster Überblick:

Wer muss Schneeräumen und Streuen?
Zum Schneeräumen und Streuen ist der Straßenanlieger verpflichtet. Straßenanlieger sind die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr einen Zugang haben. Besitzer sind insbesondere Mieter und Pächter, die das Grundstück ganz oder teilweise gebrauchen. Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft.

Wo muss geräumt und bei Glätte gestreut werden?
Die Gehwege müssen von Schnee geräumt und bei Glätte gestreut werden. Gehwege sind ausschließlich dem Fußgängerverkehr gewidmete Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Gehwege sind auch Staffeln. Wenn kein Gehweg vorhanden ist, sind die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,00 m zu räumen und zu streuen.

Wohin mit dem Schnee?
Der geräumte Schnee ist auf dem restlichen Teil des Gehwegs, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn, anzuhäufen. Die Entwässerung und die Straßeneinläufe sind freizuhalten. Der Schnee darf nicht in die Fahrbahnmitte verbracht werden.

Wie muss geräumt werden?
Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Gehwegfläche gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1,00 m zu räumen. Beim Reinigen darf der Gehweg nicht beschädigt werden.
Geräumter Schnee oder auftauendes Eis darf dem Nachbarn nicht zugeführt werden.
In Wohnwegen, also Wegen, die an Wohngrundstücke angrenzen und nur für den Fußgänger- und Radfahrverkehr freigegeben sind, sind die Straßenanlieger verpflichtet einen mindestens 1,00 m breiten Streifen zu räumen und zu bestreuen. Dieser Streifen verläuft in Wohnwegen von der Wegmitte hin zur jeweiligen Grundstücksgrenze mit dem Ziel, dass in der Wegmitte ein zumindest 2,00 m breiter geräumter Streifen entsteht.
Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden.
Die Verwendung von auftauenden Mitteln (Salz oder salzhaltige Stoffe) ist grundsätzlich verboten. Ihre Verwendung ist nur erlaubt: Bei Eisregen, Treppen und auf Gehwegen, die ein starkes Gefälle aufweisen.
 
Zu welcher Uhrzeit muss geräumt werden?
Die Gehwege müssen werktags bis 7.00 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 8.00 Uhr geräumt und bestreut sein. Wenn tagsüber Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu bestreuen.
 
Was passiert, wenn nicht geräumt wird?

Wer zum Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege verpflichtet ist und dieser Pflicht nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Aufgrund der gemeindlichen Streupflichtsatzung besteht die gesetzliche Pflicht der Anlieger, bei Schneefall zu räumen und bei Glatteis zu streuen. Man kann darauf jedoch auch eine moralische Pflicht der Anlieger ableiten seinen Mitmenschen gegenüber, insbesondere gegenüber älteren Mitbürgern sowie den Kindern. Wenn diese Verpflichtung nicht ernst genommen wird, sind schnell Unfälle passiert, die nicht nur materiellen Schaden verursachen und mit einer Haftpflichtversicherung abgedeckt werden können, sondern häufig Körperschäden zurückbleiben, die Personen und Familien in Not bringen können. Das Bürgermeisteramt bittet daher die Anlieger, ihre Räum- und Streupflicht sehr ernst zu nehmen und dieser sorgfältig nachzukommen.
 
Auf Wendeplatten und Gehwegen nicht parken

Um einen reibungslosen Winterdienst zu ermöglichen, sollte der Weg für die Räumfahrzeuge des Gemeindebauhofs möglichst frei sein. Bitte achten Sie darauf, dass Pkws möglichst auf dem eigenen Grundstück und nicht auf dem Gehweg oder der Straße parken. Auch die Wendeplatten sollten frei sein, damit die Räumfahrzeuge wenden können.

Grundsätzlich gelten die Vorschriften der bestehenden Satzung der Gemeinde Mutlangen über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) (31,2 KB)
(31,2 KB)

Kontakt

Herr Volker Grahn
Technischer Leiter

grahn@mutlangen.de
Telefon 07171 703-22
Fax 07171 703-80
Raum 18

Downloads

Streupflicht-Satzung (31,2 KB)

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"Als Bürgermeisterin von Mutlangen darf ich Sie alle recht herzlich in Mutlangen, einer liebens- und lebenswerten Gemeinde mit rund 6.700 Einwohnern im Ostalbkreis willkommen heißen."Weiterlesen

Stephanie Eßwein, Bürgermeisterin